Allgemeine Geschäftsbedingungen des EINFACH-FAHREN.COM e.V.

§ 1 Geltungsbereich


Die Anmeldung und Teilnahme an den vom EINFACH-FAHREN.COM e.V., nachfolgend Veranstalter genannt, organisierten Veranstaltungen erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden Bedingungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn und soweit die von der Veranstalter ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.


§ 2 Vertragsschluss


Der Kunde erkennt mit der Abgabe seiner Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung des Veranstalters die Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Vertragsschluss kommt dadurch zu Stande, dass die Veranstalterin dem Kunden seine Teilnahme an der Veranstaltung dem Veranstalter bestätigt. Der Kunde und der Veranstalter sind die Vertragspartner.


§ 3 Leistungen; Zahlungsmodalitäten


(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die vom Kunden bestellte und vom EINFACH-FAHREN.COM e.V. zugesagte Leistung vollständig zu erbringen. Der Umfang der vertraglich seitens des Veranstalters geschuldeten Leistung ergibt sich verbindlich aus der Leistungsbeschreibung des Angebots für den Veranstaltungszeitraum sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Veranstaltungsbestätigung. Andere Prospekte und Informationsquellen sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter des Veranstalters nicht befugt.


(2) Vom Kunden sind die zum Zeitpunkt der Anmeldung aktuellen Preise gemäß Preisliste des Veranstalters an diese als Vergütung für die vertragliche Leistung zu zahlen. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den beschriebenen Leistungen oder der aktuellen Preisliste bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter.


(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusiv der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von dem Veranstalter berechnete Preis, so kann der vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 %, erhöht werden.


(4) Nach Vertragsschluss hat der Veranstalter dem Kunden unverzüglich eine Rechnung zuzustellen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Veranstalters an Dritte. Es besteht keine Leistungspflicht des Veranstalters für noch nicht bezahlte Leistungen.


(5) Rechnungen des Veranstalters mit Fälligkeitsdatum sind spätestens zum Ablauf des Fälligkeitsdatums auszugleichen. Rechnungen des Veranstalters ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig sind. Abweichende Fälligkeitsvereinbarungen gelten nur, wenn diese gesondert schriftlich vereinbart wurden.


(6) Zahlt der Kunde den vereinbarten Veranstaltungspreis


• nicht binnen gesetzter Zahlungsfrist auf Rechnungen mit Fälligkeitsdatum
oder
• nicht binnen zehn Tagen ab Zugang von Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum,


so ist er zu mahnen und ihm zur Zahlung eine Nachfrist von wenigstens sieben Tagen zu setzen. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, bei einem Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein, darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeitszeitpunkt berechnen.


(7) Im Falle des Verzuges ist der Veranstalter berechtigt, den Mahnaufwand pauschal mit 10,00 € je Mahnschreiben zu berechnen. Es steht dem Kunden ausdrücklich der Nachweis frei, dass kein oder niedrigerer Schaden durch den Verzug entstanden ist.


(8) Der Veranstalter behält sich vor, mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden aus verschiedenen Bestellungen zu addieren und miteinander zu verrechnen.


(9) Leistungen, deren Erbringung nicht Gegenstand des vereinbarten Vertrages sind, aber im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung auf kurzfristige Kundenveranlassung erbracht werden, werden nach der Veranstaltung pauschal mit 20 % des Rechnungsbetrages berechnet.


§ 4 Umbuchungs- und Stornogebühren


(1) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Veranstaltung Änderungen in Bezug auf den Veranstaltungstermin mit Zustimmung des Veranstalters vorgenommen (Umbuchung,) ist der Veranstalter berechtigt, pro Teilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von 15,00 € zu erheben. Es steht dem Kunden ausdrücklich der Nachweis frei, dass kein oder niedrigerer Schaden durch die Umbuchung entstanden ist. Eine Umbuchung ist nur bis 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin möglich. Danach ist eine Umbuchung nicht mehr möglich.


(2) Für den Fall, dass der Kunde seine Anmeldung an einer Veranstaltung vollständig widerruft (Stornierung), hat der Kunde 50 % der vereinbarten Teilnahmegebühr zu entrichten, sofern die Stornierung bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin bei dem Veranstalter eingeht. Geht die Stornierung nach diesem Termin bei dem Veranstalter ein oder erscheint der Teilnehmer nicht zur Veranstaltung, so bleibt der Anspruch der Veranstalterin auf den vollständigen vereinbarten Veranstaltungspreis bestehen. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Stornierungsmeldung bei dem Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, die Stornogebühr mit bereits entrichteten Gebühren zu verrechnen. Überschießende Beträge sind umgehend zu erstatten. Statt einer Stornierung kann der Kunde seine Teilnahme auf einen anderen Veranstaltungszeitpunkt umbuchen, sofern sich der Veranstalter hiermit einverstanden erklärt.


§ 5 Rücktritt durch den Veranstalter


Wird die Zahlung des Veranstaltungspreises auch nach Verstreichen einer von dem Veranstalter gesetzten angemessenen Frist (vgl. § 3 Abs. 6) nicht geleistet, ist der Veranstalter ohne weitere Vorankündigung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Veranstalter ist ferner berechtigt, dem Kunden dem ihn daraus entstehenden Schaden zu berechnen. Dem Kunden steht ausdrücklich der Nachweis zu, dass dem Veranstalter kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.


§ 6 Verlegung oder Absage von Veranstaltungen aus wichtigem Grund


(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, im Voraus eine Veranstaltung aus wichtigen Gründen örtlich und/oder zeitlich zu verlegen oder vollständig abzusagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Veranstaltung aus witterungsbedingten Gründen nicht durchführbar ist oder eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde oder der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist oder wenn die Veranstalterin aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Veranstaltung gehindert ist. In solchen Fällen ist die entrichtete Vergütung zurückzuerstatten, es sei denn der Teilnehmer nimmt einen Ersatztermin war. Im Falle des örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung oder der vollständigen Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Veranstalter.


(2) Muss eine bereits angefangene Veranstaltung aus wichtigem Grunde (siehe Absatz 1 Satz 2) in ihrem Ablauf geändert werden, ist eine Rückerstattung des Veranstaltungspreises ausgeschlossen, sofern der Veranstalter im Rahmen der geänderten Veranstaltung seine Leistung gegenüber dem Kunden noch erbracht hat oder noch hätte erbringen können und dem Kunden die Erbringung der Leistung noch angeboten wurde. Im Falle der Änderung des Ablaufs einer Veranstaltung durch den Veranstalter hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Veranstalter.


§ 7 Versicherung der Veranstalterin


Der Veranstalter schließt zur Abdeckung der im Rahmen der Veranstaltung entstehenden Unfallrisiken für die Teilnehmer eine Versicherung ab. Der Teilnehmer kann jederzeit die genauen Versicherungsbedingungen bei der Veranstalterin einsehen. Versicherungsschutz besteht nur bis zu den dort angegebenen Höchstbeträgen und leicht fahrlässigem Verhalten des Kunden. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Überschreiten der dort genannten Höchstsummen besteht zu Gunsten des Kunden kein Versicherungsschutz.


§ 8 Haftungsbeschränkung


(1) Der Veranstalter haftet gegenüber dem Kunden nur für solche Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters, eines seiner gesetzlichen Vertreter, eines seiner Erfüllungsgehilfen oder eines Instruktors zurückzuführen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Veranstalter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.


(2) Ausdrücklich im Angebot als im fremden Namen vermittelt beschriebene Fremdleistungen anderer Unternehmen unterliegen nicht der Haftung des Veranstalters. Im Falle einer solchen Vermittlung ist die Haftung für Vermittlungsfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen sollten.


§ 9 Sicherheitsvorschriften


(1) Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kunden sich im Rahmen der Veranstaltung äußerst diszipliniert zu verhalten und die Anordnung sowie die Hinweise eines seiner gesetzlichen Vertreter, eines seiner Erfüllungsgehilfen oder eines Instruktors zu befolgen haben. Bei Verstößen gegen derartige Anweisungen, insbesondere in Fällen der Gefährdung von Personen und Sachen, kann der Kunde von dem Veranstalter oder seiner gesetzlichen Vertreter, eines seiner Erfüllungsgehilfen oder eines Instruktors ohne Vorwarnung vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


(2) Kunden, die als Fahrer an der Veranstaltung teilnehmen, haben während der gesamten Veranstaltung ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) zu beachten. Das Befolgen dieser Regel ist für die Gewährleistung der Sicherheit unerlässlich. Bei Verstößen gegen diese Regeln ist der Veranstalter oder einer seiner gesetzlichen Vertreter, einer seiner Erfüllungsgehilfen oder ein Instruktors ohne weitere Vorwarnung berechtigt, den Kunden von der weiteren Teilnahme am fahrerischen Teil der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


(3) Bei sämtlichen fahrerischen Veranstaltungen der Veranstalterin besteht für die Fahrer Helmpflicht, Anschnallpflicht und die Pflicht zur Einhaltung der Phonbestimmung sowie der Streckenordnung. Kunden, die diese Regel missachten, können von dem Veranstalter oder einem seiner gesetzlichen Vertreter, eines seiner Erfüllungsgehilfen oder eines Instruktors ohne Vorwarnung vom weiteren Verlauf des fahrerischen Teils der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


(4) Der Kunde hat vor der Veranstaltung sicherzustellen, dass das von ihm bereitgestellte Fahrzeug über einen ausreichenden Versicherungsschutz für das Fahren auf Rennstrecken verfügt. Der Kunde hat dem Veranstalter oder seinem gesetzlichen Vertreter, eines seiner Erfüllungsgehilfen oder eines Instruktors auf Verlangen nachzuweisen, dass der erforderliche Versicherungsschutz besteht. Besteht der erforderliche Versicherungsschutz nicht oder kann der Versicherungsschutz der Veranstalterin oder einer der Instruktoren auf Verlangen nicht nachgewiesen werden, so kann der Kunde und/oder sein Fahrzeug vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


(5) Dem Kunden ist bekannt, dass für die Teilnahme als Fahrer an den Veranstaltungen eine gute körperliche Verfassung erforderlich ist. Der Kunde erklärt, dass ihm eigenegesundheitliche Beschwerden, insbesondere Herz- und Kreislaufschwächen sowie Nerven- und Gemütsleiden,
nicht bekannt sind. Bestehen begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Kunden, so kann der Kunde von dem Veranstalter oder einem gesetzlichen Vertreter, eines seiner Erfüllungsgehilfen oder einem Instruktor vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch
auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


(6) Der Kunde versichert, dass die von ihm bei der Veranstaltung geführten Fahrzeuge in seinem Eigentum stehen oder der jeweilige Eigentümer mit der Teilnahme des Fahrzeuges an der Veranstaltung einverstanden ist. Kann der Kunde dem Veranstalter oder einem gesetzlichen Vertreter, eines seiner Erfüllungsgehilfen oder einem Instruktor auf Verlangen nicht nachweisen, dass das Fahrzeug im Eigentum des Kunden steht oder dass der Eigentümer mit der Teilnahme des Fahrzeuges an der Veranstaltung einverstanden ist, so kann der Kunde und/oder das betreffende Fahrzeug von dem Veranstalter oder einem gesetzlichen Vertreter,
eines seiner Erfüllungsgehilfen oder einem Instruktor vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


(7) Der Kunde versichert, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht. Der Veranstalter oder einer seiner gesetzlichen Vertreter, einer seiner Erfüllungsgehilfen oder ein Instruktor sind berechtigt, einen Kunden und/oder dessen Fahrzeug vom fahrerischen Teil der Veranstaltung auszuschließen, wenn das betreffende Fahrzeug den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht entspricht. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


(8) Der Kunde, der als Fahrer an einer Veranstaltung teilnimmt, hat sicherzustellen, dass er über die gesetzlich zulässige Fahrerlaubnis für das betreffende Kraftfahrzeug verfügt. Auf Verlangen hat er dem Veranstalter oder einer seiner gesetzlichen Vertreter, einer seiner Erfüllungsgehilfen oder einem Instruktor die Fahrerlaubnis nachzuweisen. Ist dieser Nachweis nicht möglich, so kann der Veranstalter oder einer seiner gesetzlichen Vertreter, einer seiner Erfüllungsgehilfen oder ein Instruktor den Kunden vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises besteht in solchen Fällen nicht.


§ 10 Haftung des Kunden für Vorsatz und Fahrlässigkeit


(1) Jegliche Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden, die der Kunde durch seine Teilnahme an der Veranstaltung bei sich oder Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, dem Veranstalter von jeglichen Schadenersatzansprüchen Dritter, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens des Kunden geltend gemacht werden, freizuhalten.


(2) Der Kunde haftet insbesondere für jegliche Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden, die der Veranstalterin oder einem Dritten dadurch entstehen, dass der Kunde die in § 9 genannten Regelungen nicht beachtet hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstalterin von jeglichen Schadenersatzansprüchen Dritter, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes des Kunden gegen die in § 9 genannten Regelungen geltend gemacht werden, freizuhalten.


(3) Es steht dem Kunden ausdrücklich frei nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als vom Anspruchsteller geltend gemacht wird.


§ 11 Fotoaufnahmen des Kunden


Foto- und Videoaufnahmen vom Kunden dürfen von dem Veranstalter veröffentlicht werden. Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung des Veranstalters erklärt der Kunde hierzu auf Widerruf seine Einwilligung. Der Widerruf der Einwilligung muss schriftlich gegenüber dem Veranstalter erfolgen.


§ 12 Verwendung personenbezogener Daten


Personenbezogene Daten, die der Kunde bei Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Veranstalter übermittelt, dürfen von diesem aufgehoben und gespeichert werden. Die Weiterleitung an Dritte ist zulässig, sofern dies zur Erfüllung von Haupt- oder Nebenverpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig ist. Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung des Veranstalters erklärt der Kunde hierzu auf Widerruf seine Einwilligung. Der Widerruf muss schriftlich gegenüber der Veranstalterin erfolgen.


§ 13 Salvatorische Klausel


Sollten Teile des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen gleichwohl gültig, sofern sie noch einen eigenständigen Sinn ergeben. An die Stelle der ungültigen Regelung hat jene gesetzliche Regelung zu treten, die der ungültigen Regelung vom Sinn her am nächsten ist. Gleiches gilt, falls Regelungslücken auftreten sollten.


§ 14 Gerichtsstand


Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Leistung des Veranstalters wird der Geschäftssitz des Veranstalters als Gerichtsstand vereinbart, wenn es sich bei der in Anspruch zunehmenden Person um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach dem Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt ist.


§ 15 Geltung des deutschen Rechts


Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde ausländischer Staatsbürger ist und/oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat oder die Anmeldung des Kunden zu einer Veranstaltung des Veranstalters vom Ausland abgegeben wurde.

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